Diese Kalkulationsrichtlinien stammen vom Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (Stand: 2002).

Kalkulationsrichtlinien für Unternehmensberater
Ausgabe 2002

1 Allgemeines

Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich empfiehlt die vorliegenden Kalkulationsrichtlinien für Unternehmensberater auf der Basis nationaler und internationaler Grundlagen und Gepflogenheiten.

Unternehmensberater und Auftraggeber sind nicht zwingend an die im Rahmen der Kalkulationsrichtlinien genannten Sätze gebunden; es wird jedoch empfohlen, Ausnahmen nur bei Vorliegen triftiger Gründe zu machen.

Da diese Richtlinien formal nur einen Rahmen darstellen, ist es in jedem Einzelfall erforderlich, ausdrückliche Vereinbarungen über Honorarsatz, Zuschläge, Neben- und Sonderkosten zu treffen.

Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie nimmt die Aufgabe wahr, die Kalkulationsrichtlinien in angemessenen zeitlichen Intervallen auf  ihre Übereinstimmung mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen zu überprüfen und auf die neuesten, jeweils aktuellen Erkenntnisse der Wissenschaft abzustimmen.

2 Honorar

 

2.1 Begriffsbestimmungen:

Honorar im Sinne der vorliegenden Richtlinien ist die Vergütung von Leistungen und Aufwendungen des Unternehmensberaters und seiner Erfüllungsgehilfen.

Als Basishonorar je Manntag (auch Tagwerk genannt) gilt derjenige Satz, der für eine Beratung im Ausmaß von 8 aufeinanderfolgenden Stunden in der Standortgemeinde des Unternehmensberaters in Ansatz gebracht wird. Aus Gründen der Einfachheit kann auch ein dementsprechen der Stundensatz herangezogen werden.

Neben- und Sonderkosten sind in diesem Basishonorar nicht enthalten; diese sind gesondert zu verrechnen.

2.2 Berechnung:

Wird das Honorar auf der Basis des Zeitaufwandes berechnet, so ist zu berücksichtigen, ob die Leistungen im Büro des Unternehmensberaters, beim Auftraggeber oder an dritten Orten erbracht werden. Honorare, die sich auf eindeutig quantifizierbare Aufgaben beziehen, sollen in angemessener Relation zum Streitwert des Beratungsgegenstandes stehen (Wertanpassung). Honorare können auch pauschaliert vereinbart werden.

Der Unternehmensberater verpflichtet sich, keinerlei Provisionen oder andere Leistungen von Dritten entgegenzunehmen, die geeignet sind, seine Objektivität zu beeinflussen.

Wird ein erteilter Auftrag widerrufen oder eingeschränkt, so finden die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag Anwendung.

2.3 Zuschläge:

Der Unternehmensberater ist berechtigt, gegebenenfalls folgende Zuschläge zu seinem Honorar zu berechnen.

2.3.1 Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit

2.3.2 Leistungen außerhalb Österreichs

2.3.3 Ausarbeitung von Analysen und Konzepten    50%

2.3.4 Ausarbeitung von Studien                      60%

2.3.5 Forschungsaufträge                              70%

2.3.6 Erstellung von Gutachten inkl. Befundaufnahme zur Vorlage bei Behörden, Gerichten, Banken, Förderungsinstitutionen u.ä.               100%

2.3.7 Forschungs- und Entwicklungsprogramme in Zusammenarbeit mit Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Institutionen  100%


2.3.8 Beiziehung von Angehörigen anderer Kammern (Rechtsanwälte, Ärzte, Zivilingenieure etc.) im Rahmen eines Beratungsauftrages für die Dauer der Beiziehung                    100%


2.3.9 Wertanpassung

2.4    Honorar nach Zeitaufwand:

2.4.1 Der empfohlene Stundensatz bezieht sich auf Leistungen in der sogenannten Normalarbeitszeit zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr und beträgt € 130,-/Stunde (das entspricht € 1040,--/Manntag). Die Führung einer Zeitaufschreibung ist obligatorisch und vom Unternehmensberater durchzuführen.

2.4.2 Das Mindesthonorar für eine Intervention außer Haus beträgt den doppelten, um allfällige Zuschläge aufgewerteten Stundensatz.

2.4.3 Bei Leistungen, die über volle Leistungsstunden hinausgehen, wird die jeweils begonnene Halbstunde in Anrechnung gebracht.

2.4.4 Der Stundensatz kommt für alle Unternehmensberater im Beratungsunternehmen zur Anrechnung; Schreibarbeiten und ähnliche Leistungen werden mit 50% des Normalstundensatzes berechnet.

2.4.5   Leistungen, die automationsunterstützt im Büro des Unternehmensberaters für den Auftraggeber erbracht werden, unterliegen einem Zuschlag zum Stundensatz von 25%. Der dazugehörige Materialaufwand wird gesondert unter “Nebenkosten” in Rechnung gestellt.

2.4.6   Bei Reisen zur Erfüllung des Beratungsauftrages wird die Reisezeit mit Sätzen nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Als Reisezeiten gelten auch Wartezeiten, soweit dadurch die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit be- oder verhindert wird und soweit sie nicht vom Unternehmensberater selbst zu vertreten sind. Reise- und Wartezeiten sind nicht für die Zeit der Benützung eines Schlafwagens bzw. der Nächtigung auf Reisen in Ansatz zu bringen. Reisen erfolgen mit Zustimmung des Auftraggebers; in dringenden Fällen kann die Zustimmung auch nachträglich eingeholt werden.

3       Nebenkosten

         Nebenkosten sind Aufwendungen, die dem Unternehmensberater bei der Durchführung des Auftrages entstehen und vom Auftraggeber neben dem Honorar zu tragen sind. Zu den Nebenkosten zählen insbesondere:

3.1    Reisekosten im Rahmen der Abwicklung eines Beratungs­auftrages inklusive km-Gelder und Diäten. Es gelten die Fahrtkostenvergütungen für das für die Auftrags­erfüllung wirtschaftlichste und angemessenste Verkehrsmittel als vereinbart. In jedem Fall stehen dem Unternehmensberater jedoch zu:

3.2    Bezüglich Kosten für Telex, Telefon, Telegramm, Telefax etc. gelten als Nachweis  die Aufschreibungen des Unternehmensberaters

3.3    Stempelmarken, Gebühren etc.

3.4    Vervielfältigungen, Kopien, Drucksorten, Kosten für Beschaffung von Unterlagen.

3.5    Sind Nebenkosten mit einem Zeitaufwand verbunden, erfolgt die Abrechnung zusätzlich auch nach den jeweiligen Stunden­sätzen.

3.6    Zu den Nebenkosten wird, sofern nicht Zeitaufwand in Ansatz gebracht wird, ein Aufschlag von 20% zur anteiligen Deckung der Bürokosten berechnet.

3.7    Sind zur Erbringung einer Leistung besondere Geräte, deren stän­dige Haltung dem Berater nicht zugemutet werden können, nötig, sind diese vom Auftraggeber beizustellen; sind diese Geräte jedoch beim Unternehmensberater verfügbar, werden aliquote kalkulatorische Kosten zuzüglich eines Zuschlages von 20% in Rechnung gestellt.

3.8    Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist im Honorar sowie in den Nebenkosten und in den Zuschlägen nicht enthalten. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zusätzlich in Rechnung zu stellen.

4 Zahlungsbedingungen

4.1    Jeweils zu Beginn und zur Mitte des Monats werden die bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist prompt und ohne jeden Abzug fällig.

4.2    Bei verzögerter Zahlung werden bankübliche Zinsen verrechnet. Die Zinsenforderung setzt 10 Werktage nach Rechnungsversand ein. Als Mahnspesen gelten vereinbart: 1. Mahnung: 20%, 2. Mahnung: 30% und 3. Mahnung: 40% des Normalstundensatzes zuzüglich der Umsatzsteuer.

4.3     Die Zahlung des Honorars ist fällig, unabhängig davon, ob die Leistung vom Auftraggeber separat abgenommen oder verwertet wird.

5 Sonderkosten

Leistungen, die über den üblichen Umfang der Unternehmensberatung hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies sind z.B.:

          Erfolgt die Abrechnung der Sonderleistungen Dritter durch den Unternehmens-berater,  so wird lediglich der Satz für Büroaufwand den Sonderkosten zugeschlagen. Dem etwaigen Umsatz nach sind Sonderleistungen, sofern sie absehbar sind, bereits im Beratungsvertrag angeführt bzw. sollte darauf hingewiesen werden.

6 Acontozahlungen

30% der geschätzten Auftragssumme bei Auftragserteilung. Zwischenabrechnungen von erbrachten Leistungen sind bei Bedarf vor allem bei hohen Nebenkosten - sofern diese nicht direkt vom Auftraggeber abgegolten werden (z.B. Flugtickets u.ä.) - zu vereinbaren.

Wurde Pauschalhonorierung vereinbart, werden 50% des Pauschalbetrages zu Beginn und der Rest mit Abschluss des Beratungsauftrages in Rechnung gestellt.

7 Schiedsgericht

Allfällige Streitfragen werden gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessordnung  gelöst. Wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes vereinbart, so ist dies im Beratungsvertrag anzuführen.

8 Geschäftsbedingungen

Sofern die Geschäftsbedingungen des Unternehmensberaters inhaltlich über diese Kalkulationsrichtlinien hinausgehen, sind sie dem Beratungsvertrag als ergänzender Bestandteil einzugliedern.

9 Information

Es gilt als üblich, dass der Auftraggeber vor, spätestens aber zum Zeitpunkt der  Auftragsannahme durch Vorlage und ggf. Zeichnung von den vorliegenden Kalkulationsrichtlinien und ggf. auch von bestehenden Geschäftsbedingungen des Unternehmensberaters nachweislich informiert wird.

10 Urheberrecht

Der Auftraggeber anerkennt das Urheberrecht des Unternehmensberaters an den von diesem erstellten Werken. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung erfordert die schriftliche Genehmigung des Unternehmensberaters.

11 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt die Standortgemeinde des Unternehmensberaters.